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Im Rahmen der „Abfertigung NEU“, sind Betriebe zur Abfertigungsvorsorge bzw. Mitarbeitervorsorge verpflichtet, in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) einzuzahlen. Die Regelungen der „Abfertigung neu“ gelten für jene Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 begonnen wurden. Davor bestehende Beschäftigungsverhältnisse bleiben von der neuen Gesetzeslage unberührt.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erfolgt durch den Betrieb, welcher einen Vertrag mit der MV-Kasse abschießt und die Beiträge in der Höhe von 1,53% des Bruttogehalts seiner Mitarbeiter, gemeinsam mit dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag, abführt, welche dann an die Vorsorgekasse weitergleitet werden. Kommt ein Unternehmen der gesetzlichen Pflicht zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse nicht nach, erfolgt eine Zwangszuteilung durch den Sozialversicherungsträger.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler bietet einen Überblick über die Vorsorgekassen und findet die beste Variante für Ihren Betrieb und Ihre Mitarbeiter.

Um eine MV-Kasse zu betreiben, ist eine Konzession nach dem Bankwesengesetz notwendig und diese gilt ausschließlich für das Geschäftsfeld der MV-Kasse. Um das Risiko weiter zu minimieren, darf die MV-Kasse das Vermögen nur nach strengen Richtlinien treuhänderisch verwalten und unterliegen die Veranlagungsstrategien einer Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht. So darf, z.B. laut §30 BMSVG der Aktienanteil des veranlagten Vermögens die 40% Grenze nicht überschreiten.

Eine Besonderheit ist, dass die MV-Kasse verpflichtet ist, eine 100%ige Auszahlungsgarantie über die eingezahlten Beiträge zu geben.

Wie komme ich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu meiner Abfertigung?

Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in die Alterspension. Weiters kann die Auszahlung erfolgen

  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension, sowie
  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung, oder
  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, in dem Abfertigungsbeiträge zu leisten sind.

Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe bei der MV-Kasse.

Keine Auszahlung der Abfertigung erfolgt jedoch im Falle der Selbstkündigung, bei verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt, oder sofern noch keine 36 Beitragsmonate vergangen sind.

In diesen Fällen bleiben die einbezahlten Beträge auf dem Konto der Vorsorgekasse des alten Arbeitgebers und werden so lange weiter veranlagt, bis ein Arbeitsverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung oder Pensionsantritt endet.

Im Todesfall des Anwartschaftsberechtigten fällt die Leistung aus der Vorsorgekasse in die gesetzlichen Erben.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.