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Die Ausführung eines Bauwerks ist mit einer Vielzahl an Verpflichtungen verbunden. Nicht nur Normen das Gebäude selbst betreffend sind durch Bauvorschriften geregelt (Brandschutz, Elektrik…), es sind auch Haftungen, im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks, gesetzlich geregelt. Mit einer Bauherrnhaftpflichtversicherung kann sich ein Bauherr gegen Schadenersatzforderungen, z.B. nach dem Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) oder dem Baustellenkoordinationsgesetz (BauKG) versichern.

Bereits für das Einrichten und Absperren der Baustelle oder die Lagerung von Geräten und Baumaterial trägt der Bauherr gegenüber Dritten die Verantwortung im Schadenfall. Weiters haftet ein Bauherr für Schäden an benachbarten Gebäuden, die durch die Bautätigkeit verursacht wurde. Bei diesen Schäden muss es sich aber Hebungen oder Senkungen am Bauwerk handeln, die statische Auswirkungen auf das beschädigte Gebäude haben.

Aber auch Personenschäden sind mit einer Bauherrnhaftpflichtversicherung gedeckt, wenn sich z.B. durch unsachgemäße Absicherung der Baustelle, ein Passant verletzt. Der Versicherungsnehmer hat viele Pflichten, für deren Folgen er haftet, auch wenn er persönlich selten auf der Baustelle ist, und kann sich  von diese Haftungen nicht befreien, obwohl er die Arbeiten an Fachleute oder Firmen vergibt.

Achtung:

Die Vergabe der Arbeiten MUSS an einen, zur jeweiligen Tätigkeit, behördlich berechtigten Unternehmen oder Gewerbetreibenden erfolgen, damit der Versicherer eine Schadenersatzforderung übernimmt.

Nicht nur Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind gedeckt. Die Bauherrnhaftpflichtversicherung erfüllt eine Doppelfunktion. Auch die Abwehr von Forderungen ist damit gedeckt. Der Versicherer übernimmt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die mit der Abwehr eines behaupteten Anspruches entstehen. Als Kosten inkludiert sind z.B. Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Gutachter. Nicht eingeschlossen sind Strafen oder Kapitalleistungen im Falle einer Verurteilung.

Die Leistung einer Bauherrenhaftpflichtversicherung ist sehr umfangreich. Daher muss eine Erhöhung des Risikos dem Versicherer gemeldet werden. Änderungen am Bauvorhaben oder Verzögerungen im Bauzeitplan müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden, da ansonsten nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz gegeben ist bzw. das Versicherungsunternehmen im Schadenfall zur Gänze leistungsfrei werden kann.

In jedem Fall leistungsfrei, weil ein Ausschlussgrund, ist der vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfall.

Welche Schadenfälle sind von einer Bauherrnhaftpflichtversicherung nicht gedeckt?

Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche, wenn der Versicherungsnehmer an den Bauarbeiten beteiligt ist und es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit oder Schwarzarbeit („Pfusch“) handelt.

Neben den oben beschriebenen Ausschließungsgründen, sind weitere Schadenersatzansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Forderungen wegen leichter Beschädigungen (optische Mängel) an Gebäuden Dritter
  • Schäden durch Umweltstörungen
  • Eigenschäden
  • Ansprüche aus gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistung und Garantie
  • Schäden aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Verträgen sowie aus der Nichteinhaltung von Fristen und Terminen
  • Schäden durch Verstaubung sowie unvermeidbare Schäden

Unter „unvermeidbare Schäden“ versteht man solche Schäden, die entweder technisch nicht vermeidbar sind oder technisch zwar schon vermeidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand.

Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Gesellschafter und deren Angehörige sowie von Gesellschaften an denen Beteiligungen bestehen.

Eine Bauherrnhaftpflichtversicherung kann für die Dauer eines bestimmten Bauprojekts, oder, bei Bauträger, eines ganzes Jahres abgeschlossen werden. Danach richtet sich auch die Versicherungssumme und wird die Prämie berechnet (Kosten des Bauvorhabens oder Jahresumsatz). Kleine Bauvorhaben (Um- und Anbauten, Bauvorhaben bis zu Kosten von EUR 75.000) sind in einer Eigenheimversicherung bzw. in einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Ein unabhängiger Versicherungsmakler überprüft Ihre Versicherungsverträge und berät Sie in Sachen Bauherrnhaftpflichtversicherung.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.