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Wenn jemand einen Schaden verursacht, dann muss dieser Schaden ersetzt werden. Wir haften also für die Folgen unserer Handlungen. Gegen diese Pflicht der Haftung können Sie sich mit einer Haftpflichtversicherung absichern.

Klar von der Privathaftpflicht abzugrenzen ist die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt keine gewerblichen oder beruflichen Risiken, sondern nur Gefahren des täglichen Lebens.

Für selbständig und freiberuflich Tätige gibt es die Berufshaftpflichtversicherung.

Für welchen Beruf kann ich eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Es gibt spezielle Versicherungsprodukte für einige Berufsgruppen:

  • Berufshaftpflicht für Ärzte und medizinische Berufe – Die Ärztehaftpflichtversicherung können auch Krankenpfleger und Krankenschwestern, Psychologen und Psychotherapeuten, Ernährungsberater sowie Masseure und Physiotherapeuten abschließen.
  • Planungshaftpflichtversicherung – Wenn ein Planer als Bauplaner, Sachverständiger, Generalplaner oder Baukoordinator tätig ist, können Schäden daraus mit einer Berufshaftpflichtversicherung für Planer gedeckt werden.
  • Berufshaftpflicht für Rechtsanwälte – Diese Versicherung gewährt Schutz für alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt wie z.B. Vertragserrichtung, Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder Prüfung bei Firmenzusammenschlüssen.

Es lässt sich für nahezu jede berufliche Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abschließen. Auszug aus den Haftpflichtbedingungen eines österr. Versicherers: „Das versicherte Risiko ergibt sich aus der in der Polizze festgelegten Risikobeschreibung und umfasst alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu dem der Versicherungsnehmer aufgrund  der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist.“ 

Ein unabhängiger Versicherungsmakler berät Sie über die Versicherung für Ihre berufliche Tätigkeit.

Es besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn eine Leistung des Versicherungsnehmers außerhalb der Gewerbeberechtigung erfolgt.

Achtung:

Bei einem Schaden haftet der Versicherungsnehmer dabei natürlich trotzdem gegenüber dem Geschädigten (Haftungsverhältnis), allerdings besteht zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kein Deckungsverhältnis. Der Schädiger muss für den Schaden selbst aufkommen.

Was ist, wenn der Schaden von einem Mitarbeiter verursacht wird?

Mit einer Berufshaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen gedeckt, deren Ursache in einer Handlung des Versicherungsnehmers liegt. Aber auch Forderungen die aus der Haftung als Arbeitgeber oder Auftraggeber (Gehilfenhaftung nach ABGB) an den Versicherten gestellt werden, sind vom Versicherungsschutz eingeschlossen.

Nicht nur Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind gedeckt. Die Haftpflichtversicherung erfüllt dabei eine Doppelfunktion. Auch die Abwehr von Forderungen ist damit gedeckt. Der Versicherer übernimmt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die mit der Abwehr eines behaupteten Anspruches entstehen. Als Kosten inkludiert sind z.B. Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Gutachter. Nicht eingeschlossen sind Strafen oder Kapitalleistungen im Falle einer Verurteilung.

Achtung:

Da die Leistung einer Berufshaftpflichtversicherung sehr umfangreich ist, muss eine Erhöhung des Risikos dem Versicherer gemeldet werden. Bei der Aufstockung des Personals oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit kann der Versicherer nach § 23 VersVG leistungsfrei werden. Viele Versicherungsunternehmen bieten aber in ihren Bedingungen die Freizügigkeit bei Erhöhung und Erweiterung des Risikos.

Der spezialisierte Versicherungsmakler prüft mit Ihnen den möglichen Deckungsumfang.

In jedem Fall leistungsfrei, weil ein Ausschließungsgrund, ist eine Schadenersatzforderung aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung. Die Gewährleistung ist von einer Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Genauso ist der vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfall ein Ausschlusstatbestand.

Was ist von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt?

Neben den oben beschriebenen Ausschließungsgründen, ist unter anderem Folgendes ausgeschlossen:

  • Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit Atomenergie, kriegerischen Handlungen oder Gentechnik
  • Luftfahrzeuge, Luftfahrgeräte, Freiluftballone, Flugmodelle etc.
  • Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Eigenschäden
  • Schadenersatzansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Gesellschafter und deren Angehörige sowie von Gesellschaften an denen Beteiligungen bestehen.

Für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge besteht ohnedies Versicherungspflicht. Andere Ausschlusstatbestände können durch besondere Vereinbarungen im Einzelfall mitversichert werden.

Fragen Sie einen Experten – er findet auch die passende Versicherungslösung für Ihr Unternehmen.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.

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