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Mit einer Glasversicherung sind Schäden durch Glasbruch versichert. Diese Versicherung kann als Teil einer Haushaltsversicherung oder als Gebäudepauschalglasversicherung abgeschlossen werden. Wie wichtig eine Glasversicherung ist wird klar, wenn man bedenkt, dass die Reparatur von einer Fensterscheibe schnell mehrere hundert Euro ausmachen kann.

Was ist durch eine Glasversicherung gedeckt?

„Versichert sind die am versicherten Glas durch Bruch entstandenen Schäden.“, so lautet Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) vom Versicherungsverband Österreich. Dieser eng definierte Deckungsumfang hat zur Folge, dass nur Bruchschäden an Glasscheiben, Fenster- und Sonderverglasung versichert sind. Die Glasversicherung gilt sowohl für Glasflächen zum Außenbereich (Fenster, Balkontüre etc…) als auch für den Innenbereich wie z.B. Scheibe einer Vitrine oder das Ceranfeld in der Küche. Allerdings ist das bloße Zerkratzen oder Absplittern einer Scheibe nicht gedeckt. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind ebenfalls Schäden die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses entstehen. Wenn nach einem Glasbruch einsetzender Regen Teile der Wohnungseinrichtung beschädigt, ist dieser Wasserschaden nicht von der Glasversicherung gedeckt.

Welche Schäden sind mit einer Glasversicherung nicht versichert?

Wie schon erwähnt, sind Folgeschäden und Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen, nicht versichert. Weiters ausgenommen sind:

  • Schäden an Fassungen und Umrahmungen
  • Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz
  • Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen
  • Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert.
  • Die allgemeinen Ausschlussgründe von Versicherungen wie unter anderem Schäden durch Kriegsereignissen jeder Art, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Erdbeben und Kernenergie.

Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung des versicherten Glases.

Achtung:

Kosten, die durch einen Notdienst entstehen und damit die über die Ortsüblichkeit hinaus entstehenden Mehrkosten sind nicht automatisch versichert. Diese Kosten sowie Entsorgungs-, Bewegungs- und Schutzkosten müssen separat in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden.

Auch bei der Glasversicherung gilt die Schadenminderungspflicht bei einem absehbaren oder eingetretenen Schadenereignisses. Der Versicherungsnehmer hat dabei alle zumutbaren Maßnahmen zu setzten um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.

Weitere, fast logische Pflichten des Versicherungsnehmers, sind die Schadenmeldungspflicht (umgehende Meldung an den Versicherer) und die Pflicht zur Aufklärung, also alle für die Schadenabwicklung relevanten Daten der Schadenabteilung bekannt zu geben. Ein Verstoß gegen die Obliegenheiten birgt die Gefahr, dass der Versicherer leistungsfrei wird.

Wichtig bei einer Glas- bzw. Gebäude-Glaspauschalversicherung ist, eine Liste der versicherten Gläser zu erstellen. Für spezielle Sicherheitsgläser oder Scheiben ab einer gewissen Größe ist ein Zuschlag zur Prämie oder gar eine eigene Versicherung notwendig. Daher empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Versicherung eine Bestandsaufnahme durch einen Experten vornehmen zu lassen.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler und Experte für Glasversicherungen steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.