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Neben den, begrenzten, Haftungsgrundlagen für Verkehrsträger (siehe unten) kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden um Schäden am Transportgut abzudecken.

Wie bei vielen Versicherungen müssen der Versicherungsnehmer und der Versicherte nicht ident sein. Wenn ein Kunde den Spediteur mit dem Abschluss einer Transportversicherung beauftragt, ist der Spediteur Versicherungsnehmer und sein Kunde der Versicherte (Transportunternehmer schließt die Versicherung auf fremde Rechnung ab).

Bei der Transportversicherung muss unterschieden werden zwischen einer Versicherung mit voller Deckung (gegen alle Risiken, die nicht als Ausschlüsse nach § 6 AÖTB gelten) und einer eingeschränkten Transportversicherung mit der Deckung von Schäden aufgrund von: 

  • Transportmittelunfall (Flugzeugabsturz bzw. Notlandung von Luftfahrzeugen werden dem Transportmittelunfall gleichgesetzt). – Plötzlich, unmittelbar von außen, mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse
  • Aufopferung von Gütern (um ein Schiff vor dem Untergang zu retten- Havarie grosse)
  • Feuer, Explosion
  • Erdbeben und sonstige Naturkatastrophen
  • Lawinen, Erdrutsch
  • Strandung und Schiffbruch
  • Einsturz von Lagergebäuden
  • Entgleisung
  • Entladung, Zwischenlagerung, Verladen von Gütern im Nothafen infolge einer versicherten Gefahr

In der eingeschränkten Transportversicherung nicht gedeckt, aber mit einer Zusatzvereinbarung eingeschlossen können folgende Risiken:

  • Diebstahl, Abhandenkommen
  • Nässe (je nach transportiertem Gut)
  • Bruch, Verbiegen, Verbeulen
  • Schäden durch Beiladung (Geruchsannahme)
  • Rost, Oxydation
  • Hakenriss, Reißen und Platzen von Säcken
  • Beladung, Entladung

Eine Transportversicherung leistet großteils unabhängig von der Schadenursache. Die Leistung aus der Transportversicherung setzt allerdings einen Schaden am Transportmittel voraus, infolge dessen das Transportgut einen Sachschaden erleidet.

Ein Sonderfall ist beim Schiffstransport die Klausel der Havarie grosse.  Dabei wird ein Transportgut geopfert (z.B. über Bord geworfen um aus Strandung zu befreien…) um das Schiff und die übrige Ladung zu retten. Augenscheinlich handelt es sich dabei um eine vorsätzliche Verursachung des Schaden. Da man aber von einer Risikogemeinschaft aller Ladungsgüter auf einem Schiff spricht, ist ein solcher Sachschaden von der Transportversicherung gedeckt.

Denn grundsätzlich wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Welche Ausschließungsgründe gibt es?

Ausgeschlossen nach § 6 AÖTB sind, Krieg, Bürgerkrieg, Streiks, Aufruhr, Sabotage, Gefahren durch Kernenergie und den Gebrauch von Computer-, Software- und Viren sowie biologische und chemische Substanzen als Waffe.

Weitere Haftungsausschlüsse sind Mängel an einer transportgerechten Verpackung und Eingriffe aufgrund behördlicher Verfügungen (Beschlagnahme, zolltechnische Verzögerung…).

Nicht versichert sind mittelbare Schäden, da eine Transportversicherung eine Sachschadenversicherung ist. Mit einer Transport-Betriebsunterbrechungsversicherung können jedoch auch Folgeschäden abgedeckt werden. Voraussetzung, dass diese Art der Betriebsunterbrechung in Anspruch genommen werden kann, ist ein Sachschaden, der von einer Transportversicherung gedeckt ist. Erst dann können Folgeschäden bei entsprechender Versicherung geltend gemacht werden.

Zusätzlich zur Transport-Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es noch eine Vielzahl von Sonderformen der Transportversicherung. Hier einige Beispiele: Umzugsgutversicherung, Reisegepäckversicherung, Kunstgegenständeversicherung, Hakenlastversicherung, Fahrradversicherung…;

Neben der Transportversicherung gibt es noch nationale und internationale Haftungsregeln für Verkehrsträger, die in folgenden Bedingungen geregelt sind:

  • AÖSp – Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen Achtung: Die AÖSp gelten nicht beim Transport von Umzugsgüter, daher sollte unbedingt Transportversicherung abgeschlossen werden.
  • CMR – internationaler Straßentransport
  • Haager Regeln – Seeschifffahrt (Havarie grosse ist nicht gedeckt)
  • CIM – internationaler Bahntransport
  • Warschauer Abkommen – internationaler Luftverkehr

Allen Haftungsgrundlagen für Verkehrsträger gemein ist die relativ geringe Deckungssumme. So liegt z.B. beim Transport mit Luftfahrzeugen (Warschauer Abkommen) die Höchstersatzgrenze bei 16,67 SZR (Sonderziehungsrechte) pro kg. Umgerechnet entspricht das in etwa € 21,- / kg des beschädigten Transportgutes. Dies zeigt deutlich, wie wichtig eine maßgeschneiderte Transportversicherung ist.

Ein Experte für Transportversicherungen berät Sie ausführlich.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.