Rücktrittsrecht I

Rücktrittsrecht I

Welche Regelungen gibt es beim Rücktrittsrecht von Versicherungsverträgen?
Dabei muss grundsätzlich zwischen Lebensversicherungen und anderen Versicherungen unterschieden werden.

Am einfachsten geregelt ist dies bei Lebensversicherungen. Laut § 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hat der Versicherungsnehmer, ohne weitere Voraussetzungen und ohne Angabe von Gründen, das Recht, innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt mit Erhalt der Versicherungspolizze zu laufen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des OGH (7Ob107/15h). Daraus geht hervor, dass eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht gleichzusetzen ist mit einer fehlenden Belehrung und ein unbefristetes Rücktrittsrecht zur Folge hat. Damit war es einem Versicherungsnehmer möglich, von seinem Lebensversicherungsvertrag auch 8 Jahre nach Abschluss zurückzutreten.

Wie ist das Rücktrittsrecht bei anderen Versicherungen, außer Lebensversicherungen, geregelt?
Grundsätzlich besteht nach §§ 5b und 5c VersVG ein 14tägiges Rücktrittsrecht, wenn die Vertragslaufzeit mehr als 6 Monate beträgt. Bei Laufzeiten bis 6 Monate besteht dieses Rücktrittsrecht nicht.

Gründe für das Rücktrittsrecht bestehen dann, wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung eine der folgenden Unterlagen nicht ausgehändigt wurden:
– Kopie des Antrages
– die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
– Mitteilungspflicht bezüglich Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Gewerbeordnung (GewO)

Die Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein (Polizze) und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag muss schriftlich erklärt und innerhalb der Frist abgesendet werden.

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