Radius: Aus
Radius:
km Set radius for geolocation
Suche

Die Ärztehaftpflichtversicherung ist ein spezielles Produkt für die Berufshaftpflicht.

Die Versicherung wird speziell für Ärzte angeboten. Denn seit einigen Jahren sind niedergelassene Ärzte und Zahnärzte gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Erst bei Vorliegen des Versicherungsschutzes und wenn der Nachweis darüber an die Ärztekammer gemeldet wurde, darf der Arzt/die Ärztin die berufliche Tätigkeit aufnehmen.

Was sind die Besonderheiten einer Ärztehaftpflichtversicherung?

Für einige Berufsgruppen gibt es gesetzliche Bedingungen, die eingehalten werden müssen. Bei einer Haftpflichtversicherung für Ärzte sind folgende drei Punkte vorgeschrieben und kein dispositives Recht:

  1. Die Mindestversicherungssumme muss 2 Mio. Euro betragen und gilt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. (Eine höhere Versicherungssumme ist aber empfehlenswert)
  2. Für die Nachhaftung darf keine zeitliche Einschränkung bestehen. Versicherungsschutz besteht, egal wann die Komplikationen eintreten bzw. eine Schadenersatzforderung gestellt wird
  3. Patienten müssen ein Klagsrecht sowohl gegen den Versicherungsnehmer (Arzt), als auch direkt gegen den Versicherer haben. Der Arzt und das Versicherungsunternehmen haften als Gesamtschuldner.

Die vertragliche Ausgestaltung und Deckungsumfang einer Ärztehaftpflichtversicherung bleibt, bis auf die o.a. Kriterien, dem Versicherer überlassen. So verzichten einige Versicherungsunternehmen auf ihr Kündigungsrecht im Schadenfall. Andere Produkte können nicht nur freiberufliche Ärzte abschließen, sondern auch Angehörige diverser medizinische Berufe. So bietet sich diese Art der Berufshaftpflichtversicherung auch, unter Anderem, an für:

  • Angestellten Arzt / Zahnarzt
  • Masseur
  • Physiotherapeuten
  • Krankenpfleger / Krankenschwester
  • Psychologen
  • Psychotherapeuten

Ein unabhängiger Versicherungsmakler berät Sie über die Versicherung für Ihre berufliche Tätigkeit.

Die Grundzüge einer allgemeinen Berufshaftpflichtversicherung haben auch für die Ärztehaftpflichtversicherung Verbindlichkeit. So besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Leistung des Versicherungsnehmers außerhalb der für den Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen erfolgt oder außerhalb des versicherten Risikos stattfindet.

Die Risikoabklärung über die Tätigkeitsbereiche ist daher äußerst wichtig (z.B. eigenständiger Arzt, Spitalsarzt, Spitalsarzt mit Anordnungsrisiko, Privatklink, öffentliches Spital, Belegsarzt,…)

Achtung:

Bei einem Schaden haftet der Versicherungsnehmer dabei natürlich trotzdem gegenüber dem Geschädigten (Haftungsverhältnis), allerdings besteht zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kein Deckungsverhältnis. Der Schädiger muss für den Schaden selbst aufkommen.

Eine Ärztehaftpflichtversicherung deckt nicht nur Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden. Die Haftpflichtversicherung erfüllt dabei eine Doppelfunktion. Auch die Abwehr von Forderungen ist damit gedeckt. Der Versicherer übernimmt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die mit der Abwehr eines behaupteten zivilrechtlichen Anspruches entstehen. An Kosten inkludiert sind z.B. Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Gutachter. Nicht eingeschlossen sind die Kosten des Strafverfahrens (mit Ausnahme der Anwaltskosten im Falle der Privatbeteiligung). Die Haftpflichtversicherung trägt normalerweise keine Verteidigungskosten im Strafverfahren, daher ist für diesen Bereich der Strafverteidigung der Abschluss ein Berufsrechtschutzversicherung empfehlenswert.

Unumgänglich notwendig ist die ausreichende und vollständige Dokumentation der Behandlungsschritte und der Aufklärung des Patienten.

Achtung:

Da die Leistung einer Berufshaftpflichtversicherung sehr umfangreich ist, muss eine Erhöhung des Risikos dem Versicherer gemeldet werden. Bei der Aufstockung des Personals oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit kann der Versicherer nach § 23 VersVG leistungsfrei werden. Viele Versicherungsunternehmen bieten aber in ihren Bedingungen die Freizügigkeit bei Erhöhung und Erweiterung des Risikos.

Der spezialisierte Versicherungsmakler prüft mit Ihnen den möglichen Deckungsumfang.

In jedem Fall leistungsfrei, ist der Versicherer, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Bedingungen/Klauseln gesetzt wurde. Z.B. Gewährleistung/Vertragserfüllung (Zahnarzt Implantat, Materialkosten). Achtung: Der vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfall ist ein Ausschlusstatbestand (Heilbehandlung ohne Zustimmungserklärung).

Was ist von der Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckt?

Neben den allgemeinen Ausschließungsgründen, ist unter anderem Folgendes ausgeschlossen:

  • Vorsätzliche Schädigung (z.B. unzulässige Heilbehandlung, Experimente,…)
  • Strafen aus dem Strafverfahren
  • Tätigkeiten außerhalb des versicherten Fachbereichs
  • Schäden von Angehörigen
  • Gesellschafterausschluß

Andere Ausschlusstatbestände können durch besondere Vereinbarungen im Einzelfall mitversichert werden.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.