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Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine langfristige Absicherung für all jene, die von der eigenen Arbeitskraft abhängig sind. Mit dieser Versicherung sichern Sie ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage ab, wenn Sie berufsunfähig werden.

Was bedeutet Berufsunfähigkeit (BU)?

Laut § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert: „Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Achtung:

Dies ist die allgemeine Definition laut VVG. Dieser Teil des Gesetzes ist jedoch dispositiv. Das heißt, jedes Versicherungsunternehmen kann den Begriff „Berufsunfähigkeit“ in den Bedingungen festlegen und ist somit je nach Polizze unterschiedlich. Achten Sie darauf beim Abschluss einer BU-Versicherung oder lassen Sie den Vertrag von einem unabhängigen Versicherungsmakler prüfen.

Genauso wie ein Versicherer die Berufsunfähigkeit definieren kann, ist es dem Versicherungsunternehmen möglich zu bestimmen mit wem er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Nach der Risikobeurteilung des Versicherungsantragstellers entscheidet der Versicherer, ob eine BU-Versicherung abgeschlossen wird.

Welche Kriterien gelten für die Bewertung des Risikos?

  • Alter
  • Geschlecht
  • Beruf bzw. genaues Berufsbild
  • Gesundheitszustand bzw. Vorerkrankungen
  • Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe
  • Versicherungsdauer

Eine wesentliche Rolle bei der Risikoanalyse für eine Berufsunfähigkeitsversicherung spielt der Beruf des Versicherungsnehmers. Aber es reicht nicht, dass die Berufsbezeichnung lt. Dienstzettel oder Kollektivvertrag, sondern auch die genaue Tätigkeit, Aufgabengebiet und Berufsfeld bekannt zu geben. Es wird also das gesamte Berufsbild zur Bewertung herangezogen. Versicherungsunternehmen führen Statistiken mit den „ungefährlichsten“ Berufen (z.B. Ärzte, Rechtsvertreter, Chemiker…).  Es gibt aber auch Berufe, die mit einer BU-Versicherung nicht versicherbar sind, wie z.B. Sprengmeister oder Berufssportler.

Ein weiteres Kriterium für die Kalkulation ist die Versicherungssumme bzw. Rentenhöhe. Maßgeblich für die Berechnung der Versicherungssumme sollte der individuelle Pensionskontoauszug sein. Mit diesen Zahlen lässt sich die Versorgungslücke bei Erwerbsunfähigkeit zwischen staatlicher Zuwendung (Invaliditätspension) und finanziellen Aufwand für Beibehaltung des Lebensstils berechnen.

Das heißt natürlich, dass mit einer hohen monatlichen Rente die Prämie steigt. Senken lässt sich die Prämie, wenn eine Karenzzeit vereinbart wird. Dabei verzichtet der Versicherte auf eine sofortige Auszahlung der BU-Rente im Leistungsfall für eine gewisse Anzahl von Monaten. Üblich sind Wartezeiten zwischen 3 und 24 Monaten, wobei mit jedem Monat die Prämie um ca. 1% sinkt. Nachteil dabei ist, dass dieser Zeitraum anderweitig finanziell überbrückt werden muss.

Ein wesentlicher Bestandteil einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Verweisbarkeit.

Was versteht man unter konkreter/abstrakter Verweisbarkeit?

Grundsätzlich hat bei einer Verweisbarkeit der Versicherer das Recht, die versicherte Person die ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, um somit die Berufsunfähigkeit zu vermeiden.

Abstrakte Verweisbarkeit:

Bei der Abstrakten Verweisung kann der Versicherte auf eine vergleichbare Tätigkeit (existierendes Berufsbild) verwiesen werden, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprich und seine Lebensstellung berücksichtigt. Die Arbeitsmarktlage bleibt hierbei unberücksichtigt. Das Risiko, ob der Versicherungsnehmer trotz Berufsunfähigkeit eine Job in den abstrakt verwiesenen Beruf bekommt liegt beim Versicherten. Für den Versicherer liegt aber mit der Verweisung keine Berufsunfähigkeit mehr vor und ist somit leistungsfrei. Die meisten Versicherer verzichten allerdings bei neuen Verträgen auf die abstrakte Verweisbarkeit.

Konkrete Verweisbarkeit:

Bei der konkreten Verweisung kann der Versicherte nur dann auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, wenn er diese tatsächlich ausübt und sie seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht. Das heißt, nur wenn der Versicherte den neuen Beruf tatsächlich ausübt, ist das Versicherungsunternehmen von der Leistung befreit.

Ähnlich der Verweisbarkeit ist die Neuregelung bei der staatlichen Invaliditätspension (IP). Bevor eine Berufsunfähigkeitspension bezogen werden kann, wird geprüft ob eine Umschulung möglich ist bzw. muss diese durchgeführt werden. Mit der Novelle der gesetzlichen Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension mit 1.1.2014 wurde, neben der beruflichen Rehabilitation, strengere Kriterien eingeführt. Für Versicherte, die nach dem 1.1.1964 geboren sind, erfolgt die Anerkennung einer Invaliditätspension nur wenn eine dauerhafte Berufsunfähigkeit und noch kein Anspruch auf Alterspension vorliegen. Weiters ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten notwendig und müssen etwaige Rehabilitationsmaßnahmen als nicht zweckmäßig erscheinen. Diese Änderungen sind ist der Grund, warum die Anträge auf Invaliditätspension vom Höchststand 2008 mit über 93.000 Anträgen auf 52.326 Anträge im Jahr 2014 zurückgegangen sind. Zuerkannt wurden im Jahr 2014 Invaliditätspensionen bei 19.980 Anträgen.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich als Einzelvertrag abschließen oder als Zusatz mit einer Lebensversicherung kombinieren.

Ein Experte für Berufsunfähigkeitsversicherungen ist auch in Ihrer Nähe, klärt den Versorgungsbedarf mit Ihnen und empfiehlt die richtige Versicherung für Sie.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.

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