Radius: Aus
Radius:
km Set radius for geolocation
Suche

Als Schadenverursacher haftet man für die Folgen und ist verpflichtet Schadenersatz zu leisten. Gegen diese Pflicht der Haftung lässt sich eine Haftpflichtversicherung abschließen. Für Betriebsrisiken gibt es die Erweiterung in Form einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung versichert.

Was ist mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt?

Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers, unter anderem, aus:

  • Vorführung von Produkten
  • Führungen im versicherten Betrieb
  • Reklameeinrichtungen (auch außerhalb des Betriebsgrundstückes)
  • einer Werksfeuerwehr
  • der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer
  • Betriebsveranstaltungen
  • Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer (Kantine, Sportanlage, Kindergarten…)
  • der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke

Des Weiteren sind Schadenersatzforderungen gedeckt, deren Ursache in einer Handlung eines gesetzlichen Vertreter und sämtlicher Arbeitnehmer sowie der im Betrieb tätigen Familienangehörige des Versicherungsnehmers liegen.

Achtung:

Nicht gedeckt sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (nach ASVG) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler analysiert den notwendigen Versicherungsschutz für Ihren Betrieb.

Nicht nur Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind gedeckt. Die Betriebshaftpflichtversicherung erfüllt eine Doppelfunktion. Auch die Abwehr von Forderungen ist damit gedeckt. Der Versicherer übernimmt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die mit der Abwehr eines behaupteten Anspruches entstehen. Als Kosten inkludiert sind z.B. Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Gutachter. Nicht eingeschlossen sind Strafen oder Kapitalleistungen im Falle einer Verurteilung.

Die Leistung einer Betriebshaftpflichtversicherung ist sehr umfangreich. Daher muss eine Erhöhung des Risikos dem Versicherer gemeldet werden. Bei der Aufstockung des Personals oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit kann der Versicherer nach § 23 VersVG leistungsfrei werden. Viele Versicherungsunternehmen bieten aber in ihren Bedingungen die Freizügigkeit bei Erhöhung und Erweiterung des Risikos.

In jedem Fall leistungsfrei, weil ein Ausschlussgrund, ist der vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfall.

Was ist von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen?

Neben den oben beschriebenen Ausschließungsgründen, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, die unter anderem im Zusammenhang stehen mit: 

  • Atomenergie, kriegerischen Handlungen oder Gentechnik
  • Luftfahrzeuge, Luftfahrgeräte, Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Eigenschäden
  • Gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistung und Garantie

Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Gesellschafter und deren Angehörige sowie von Gesellschaften an denen Beteiligungen bestehen.

Manche Ausschlusstatbestände können durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden. Fragen Sie einen unabhängigen Versicherungsmakler nach dem möglichen Deckungsumfang.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.