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Als eine Berufshaftpflichtversicherung für spezielle Berufsgruppen, kann eine Planungs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung ist für Ziviltechniker, planende Baumeister und technische Büros von Bedeutung.

Wie bei jeder Berufshaftpflichtversicherung, muss der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften ausüben und zu dieser Ausübung berechtigt sein.

Was ist mit einer Planungs-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die an oder durch vom Versicherungsnehmer geplanten Projekt entstehen. Als Erweiterung kann der Versicherungsschutz auf leitende Angestellte oder alle Angestellte und Arbeiter erstreckt werden.

Wichtig bei der Planungshaftpflichtversicherung ist, dass das Bauprojekt von Dritten, und nicht vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt wird. Um in den Genuss einer Leistung aus der Planungs-Haftpflichtversicherung zu kommen, darf der Versicherungsnehmer in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit/Beteiligung an einem der ausführenden, liefernden oder montierenden Unternehmen stehen.

Nicht nur Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind gedeckt. Die Haftpflichtversicherung erfüllt dabei eine Doppelfunktion. Auch die Abwehr von Forderungen ist damit gedeckt. Der Versicherer übernimmt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten die mit der Abwehr eines behaupteten Anspruches entstehen. Als Kosten inkludiert sind z.B. Gerichtsgebühren, Anwaltskosten, Kosten für Gutachter. Nicht eingeschlossen sind Strafen oder Kapitalleistungen im Falle einer Verurteilung.

Achtung:

Eine Erhöhung des Risikos muss dem Versicherer gemeldet werden. Bei der Aufstockung des Personals oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit kann der Versicherer nach § 23 VersVG leistungsfrei werden. Viele Versicherungsunternehmen bieten aber in ihren Bedingungen die Freizügigkeit bei Erhöhung und Erweiterung des Risikos.

Der spezialisierte Versicherungsmakler prüft mit Ihnen den möglichen Deckungsumfang.

In jedem Fall leistungsfrei, weil ein Ausschließungsgrund, ist eine Schadenersatzforderung aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung. Die Gewährleistung ist von einer Planungshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Genauso wie ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verordnungen ein Ausschlusstatbestand darstellt.

Welche Ausschlüsse gibt es bei einer Planungshaftpflichtversicherung?

Neben den oben erwähnten Ausschlussgründen, sind Schäden die unter anderem durch folgende Zusammenhänge verursacht werden, nicht versichert:

  • Vorsatz (dolus)
  • Inkaufnahme (dolus eventualis)
  • Atomenergie, Amtshaftung
  • Angehörige des Versicherungsnehmers
  • Versäumnis von Termine,
  • Nichterfüllung

Manche Ausschlüsse können, durch besondere Vereinbarung, als Erweiterung des Polizze mitversichert werden. Ein unabhängiger Versicherungsmakler verhilft Ihnen zur Versicherung mit dem besten Deckungsumfang.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.