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Ein Hersteller von Waren haftet für die Beschaffenheit seiner Produkte. Diese Haftung ist, unter anderem im Produkthaftungsgesetz (PHG) geregelt. Darin sind Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel geleisteter Arbeit nach Übergabe verursacht wurde, festgeschrieben.

Gegen das Risiko der Produkthaftung, kann sich ein Unternehmer mit einer Produkthaftpflichtversicherung absichern.

Die Produkthaftung gilt aber nicht nur für ein produzierendes Unternehmen, sondern auch für den Vertrieb bzw. Import von Waren. So heißt es im §1 Abs. 1 PHG, wie folgt: „…so haftet für den Ersatz des Schadens    
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur)….“

Ein Mangel kann auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.

Was ist von einer Produkthaftpflichtversicherung gedeckt?

Mit der Produkthaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen nach Personen- und Sachschäden gedeckt, die durch ein Produkt verursacht wurden, die aus dem, im Versicherungsvertrag vereinbarten, Produktions- oder Tätigkeitsprogramm resultieren.  

Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.

Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Dabei kommt es auf die objektiv berechtigten Sicherheitserwartungen und die Darbietung des Produkts an.

Achtung:

Änderungen im Produktions- oder Tätigkeitsprogramm des versicherten Unternehmens (z.B. Produzent von Kugellager, der auch Spielzeug verkauft), müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden, da ansonsten kein Versicherungsschutz besteht.

Eine konventionelle Produkthaftpflichtversicherung deckt sogenannte Produkt-Folge-Schäden. Damit sind Ansprüche aufgrund Gewährleistung nicht versichert. Ein Produzent eines End-Produkts ist damit abgesichert.

Für einen Teile-Produzent interessant, ist eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung. Damit können auch Fälle von gewährleistungsnahen Tatbeständen versichert werden (nicht Gewährleistung selbst). Aufgrund dieser besonderen Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen (Gewährleistung), die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren.

Versicherungsschutz gilt in folgenden Fällen:

  • Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen
  • Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen
  • Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte.

Welche Ausschlüsse gibt es bei einer Produkthaftpflichtversicherung?

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:

  • Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (ausgenommen der o.a. gewährleistungsnahen Tatbeständen in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung)
  • Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend erprobt war sowie ohne notwendiger Zulassung für die Verwendung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
  • Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde
  • Ansprüche aus Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge
  • Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge aufgrund Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände in Europa erfüllen und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.

Mehrere Lieferungen gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.