KFZ-Haftpflichtversicherung I

KFZ-Haftpflichtversicherung I

Die Verschuldensfrage bei einem Verkehrsunfall ist nicht immer eindeutig zuzuordnen. Oft wird allen Unfallgegnern eine Teilschuld zugesprochen und damit haben die beteiligten Haftpflichtversicherer die Möglichkeit zu regressieren. In einem aktuellen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof damit zu befassen.

Ein Landwirt hat mit dem auf Ihn zugelassenen und haftpflichtversicherten Traktor seinen 10-jährigen Sohn unerlaubterweise mitgenommen, obwohl der Traktor nur für eine Person (den Lenker) zugelassen ist. Bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW, wurden der Landwirt und sein Sohn erheblich verletzt. Das Alleinverschulden am Unfall lag beim PKW-Lenker. Da aber das Kind in unzulässiger Weise am Traktor befördert wurde, begehrte der Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers vom Landwirt Regress über die teilweisen Heilbehandlungskosten der Sozialversicherung sowie zugesprochenem Schmerzengeld des Sohnes. Denn, wäre der Sohn auf behördlich genehmigter Alternativvariante befördert worden, in diesem Fall hätte die Beförderung nicht stattgefunden, wäre der Sohn nicht verletzt worden und somit gar kein Schaden entstanden.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation insoweit, als dass im Innenverhältnis die Verschuldensanteile zu 20% dem Landwirt und zu 80% dem PKW-Lenker zuzumessen sind. Das schuldhafte Verhalten des Erziehungsberechtigten, kann dem minderjährigen Sohn nicht zugerechnet werden und somit sind die gesamten Heilbehandlungskosten von der Sozialversicherung zu leisten. Diese Kosten wurden von der KFZ-Haftpflichtversicherung des PKW-Lenkers übernommen. Ein teilweiser Regress dieser Kosten, entspricht indirekt einem Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen des Versicherten. Dies ist jedoch unzulässig. Diese Forderung könnte nur vom KFZ-Haftpflichtversicherer des PKW-Lenkers gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer (bei welcher der Traktor versichert ist) des Landwirts gestellt werden.

Die Revisionen beider Prozessbeteiligen wurden vom OGH (2Ob67/15i) zurückgewiesen und somit das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Die Wiederbeschaffungskosten, das Schmerzengeld für den Landwirt und die Heilbehandlungskosten sind vom KFZ-Versicherer des PKW-Lenkers in voller Höhe zu übernehmen. Das Schmerzengeld in der Höhe von EUR 20.000 für das Kind sind im Verhältnis 20 % Landwirt und 80% PKW-Lenker zu leisten.