Eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, ist immer eine gute Idee. Schnell können Streitigkeiten vor Gericht landen und erhebliche Verfahrenskosten verursachen. Dass eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzversicherer selbst vor Gericht landet, ist eher ungewöhnlich.
Aber mit genau so einem Fall hatte sich der oberste Gerichtshof (OGH) unter GZ 7Ob54/15i zu befassen. Der Kläger, Versicherungsnehmer einer privaten Rechtsschutzversicherung, stellte Schadenersatzforderungen gegen eine Anlageberaterin, die ihn im Rahmen eines Investments beraten hat und forderte Deckung von seiner Rechtschutzversicherung. Der Versicherer lehnte eine Deckungszusage mit einer Vielzahl an Begründungen ab. So wurde die Deckung unter anderem aus dem Grund abgelehnt, dass Spiel- und Wettverträge vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und dies auch in den Versicherungsbedingungen unter Artikel 7 festgehalten ist. Bei der, für den Fall relevanten, Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handle es sich laut Versicherer um ein Spekulationsgeschäft. Dieser Argumentation folgte keine der Instanzen. Bei dem getätigten Investment stehe der Veranlagungszweck im Vordergrund und kann daher nicht unter den Risikoausschluss fallen.
Des Weiteren lehnte der Rechtschutzversicherer die Deckung ab, da die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu gering sind. Für die Übernahme aller Kosten muss eine hinreichende Aussicht auf das Obsiegen im angestrebten Verfahren bestehen. Die mangelnde Erfolgsaussicht begründete der Versicherer vor allem damit, dass der Versicherungsnehmer nicht bekannt gegeben hat, wie er die schriftlichen Risikohinweise seiner Anlageberaterin widerlegen wolle. Der OGH verwies jedoch darauf, dass kein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten angewendet werden darf. So heißt es in der Entscheidung des OGH: „…Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen…“. Die Beratungs- und Aufklärungspflichten seien grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls und daher kann nicht von vornherein eine mangelnde Erfolgsaussicht angenommen werden.
Bereits die Vorinstanzen sind der Meinung des Versicherers nicht gefolgt und wurde dies durch die Abweisung der Revision durch den OGH bestätigt. Somit hat der Versicherer für diesen Fall, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung, Deckung zu gewähren.