Reiseversicherung II

Reiseversicherung II

Wenn einer eine Reise tut, so kann er was erzählen.

Etwas zu erzählen hat auch jene Reisende, die mit der ÖBB nach Salzburg unterwegs war und deren Gepäck während der Fahrt gestohlen wurde.

Da die Reisetasche für das Gepäckfach über den Sitzen zu groß war, wurde die Reisende vom Zugbegleiter aufgefordert, die Tasche in das dafür vorgesehene Gepäckregal am Ende des Zuges zu verstauen und nicht im Gang stehen zu lassen. Von dem gebuchten Sitzplatz aus konnte die Geschädigte die Reisetasche nicht im Auge behalten. Am Ausstiegsbahnhof Salzburg war das Gepäckstück verschwunden. Die Österreichischen Bundesbahnen lehnten eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass jeder Fahrgast sein Gepäck selbst zu beaufsichtigen hat. Der Rechtsstreit ging bis zum OGH, wo nun zu Gunsten der ÖBB entschieden wurde (1Ob231/15z).

Die Aufforderung des Schaffners, das Gepäckstück an dem dafür vorgesehenen Platz zu deponieren, bedeutet keine Risikoverschiebung. Sprich, die Haftung für das Gepäck geht nicht automatisch auf das Eisenbahnunternehmen über. Verständlich, da den Mitarbeitern der ÖBB nicht zugemutet werden kann, alle Gepäckstücke im Zug im Auge zu behalten. Genauso verständlich ist auch, dass die Tasche nicht im Gang, zwischen den Sitzen, stehen bleiben darf, da für einen Notfall die Fluchtwege frei gehalten werden müssen.

Richtig ist aber auch, dass nicht von jedem Sitzplatz das Gepäckregal, und somit das verstaute Gepäckstück, im Auge behalten werden kann (ein Mitbewerber der ÖBB hat dieses Problem gelöst, indem das Reisegepäck mittels Stahlband am Gepäckregal gesichert werden kann). Befremdlich für den Laien wirkt in diesem Zusammenhang, die Entscheidung des OGH: „…wäre…es der Klägerin doch objektiv durchaus möglich gewesen, häufiger nach ihrer Reisetasche zu schauen oder etwa auch andere Personen zu ersuchen, ein Auge darauf zu haben.“ Einer wildfremden Person die Aufsicht über das eigene Gepäckstück zu verantworten, ist laut diesem Urteil ok. Was aber ist, wenn genau diese Person mit der Reisetasche verschwindet, bleibt offen und ergibt wohl einen weiteren Rechtsstreit durch die Instanzen.

Welche Möglichkeiten für solche und ähnliche Fälle eine Reiseversicherung bietet, klären Sie am besten mit einem unabhängigen Versicherungsmakler.