Die Motorradsaison beginnt wieder. Leider gehen damit auch wieder schwere Unfälle mit Zweiradfahrern einher. Eine adäquate Schutzkleidung sollte für Biker selbstverständlich sein. Zu dieser Ansicht kam auch der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren.
Ein Motoradfahrer war mit seiner 750er auf dem ca. 5 km langen Nachhauseweg als er, unverschuldet, auf der Bundesstraße in einen Verkehrsunfall mit zwei PKWs verwickelt wurde. Aufgrund der heißen Temperaturen und der relativ kurzen Wegstrecke, trug er (außer dem Helm) keine Motorradschutzbekleidung, sondern nur kurze Hose und T-Shirt. Der Streit um die Höhe des Schmerzengeldes ging durch die Instanzen und landete schließlich beim OGH (2Ob119/15m).
Der Verunfallte forderte Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 8.500,-. Das Erstgericht sah ein Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 7.700,- für angemessen an. Die PKW-Lenker forderten jedoch eine Feststellung eines (Teil-)Schuldverhaltens des Motorradlenkers. Der Motorradlenker habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, denn es sei „…allgemein bekannt, dass beim Lenken von Motorrädern eine ausreichende Schutzkleidung regelrecht als „Pflicht“ angesehen werde…“. Die Verletzungen wären beim Tragen von Schutzkleidung nicht in dieser schwere Ausgefallen und dies sollte bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Der OGH folgte dieser Argumentation und kürzte das Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 7.700 um ein Viertel. In der Entscheidung heißt es unter anderem: „…dass ein „einsichtiger und vernünftiger“ Fahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung auch eine adäquate Schutzkleidung trägt…“. Da für solche Fälle in Österreich bisher keine einschlägige oberstgerichtliche und zweitinstanzliche Rechtsprechung vorlag, kann diese Entscheidung durchaus als richtungsweisend angesehen werden. Durch das Nichttragen von entsprechender Motorradschutzkleidung wird also (in diesem Fall) dem Motorradlenker ein Mitverschulden im Ausmaß von 25% zugerechnet.