Verjährung

Verjährung

Mit einem Fall von behaupteter Verjährung musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH 7Ob222/15w), als letzte Instanz beschäftigen.

Nach einem Unfall, in deren Folge die Versicherungsnehmerin eine komplizierte Knieverletzung erlitt, wurde die Schadenmeldung mit Arztbrief, fristgerecht an den Versicherer zugestellt. Der Versicherer antwortete daraufhin, dass „derzeit … keine Leistungen“ zu erbringen seien. Auf die Anfragen, die die Geschädigte von Ihrer Versicherungsmaklerin stellen ließ, warum keine Leistungen zu erbringen seien und die Urgenz dieser Antwort, antwortete der Versicherer nicht.

Weit nach Ablauf der 15-Monatsfrist, als die Versicherungsnehmerin über ihre Versicherungsmaklerin nach Abschluss der Operationen und Behandlungen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden die Leistung der Unfallversicherung urgierte, berief sich der Versicherer auf die „Verjährung“ des Anspruchs.

Richtig ist, dass in den für diesen Fall geltenden Vertragsbedingungen (AUVB 1999), eine 15-monatige Frist (in neueren Versicherungsbindungen wurde diese Frist auf 1 Jahr verkürzt) vereinbart ist und wurde diese als Ausschlussfrist, vom OGH grundsätzlich, bestätigt.

In diesem speziellen Fall kann sich der Versicherer aber nicht auf die Verjährung berufen, da die Versicherungsnehmern, vertreten durch die Versicherungsmaklerin, zum einen den Schaden fristgerecht gemeldet hat und zum anderen laufend um Aufklärung bemüht hat. Jedenfalls im Hinblick auf die Anfragen um Klarstellung, die innerhalb der 15-Monatsfrist erfolgten, wäre der Versicherer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Versicherungsnehmerin (die für sie einschreitende Versicherungsmaklerin) darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Versicherungsunternehmen in den innerhalb der Frist übermittelten Unterlagen keine ausreichende Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gesehen habe. Reagiert der Versicherer aber auf die Anfragen des Versicherungsmaklers nicht, kann nicht später auf die Präklusion berufen.

Der Versicherer ist in diesem Fall also verpflichtet, die Schadenmeldung und Forderung der Ansprüche aus Invalidität als ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht anzusehen und zu behandeln.