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Viele Elektrogeräte finden sich in jedem Haushalt oder Betrieb. Eine Funktionsstörung oder ein Verlust eines solchen Gerätes bedeutet einen finanziellen Aufwand.

Eine Elektrogeräteversicherung deckt Sachschäden, zum Beispiel an TV- Geräten, Musikanlagen,Kühlschränken, Waschmaschinen, Büromaschinen, Telefonanlagen, Registrierkassen, Waagen oder Spielautomaten.

Eine Elektrogeräteversicherung kann sowohl für privat genutzte als auch für Geräte im betrieblichen Einsatz abgeschlossen werden.

Welche Gefahren sind durch eine Elektrogeräteversicherung gedeckt?

Die Elektrogeräteversicherung deckt

  • Technische Risiken wie z.B. Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit 
  • Unmittelbare Einwirkung der elektrischen Energie durch Überspannung, Kurzschluss, Lichtbögen
  • Mittelbare Einwirkung durch Blitzschlag
  • Material- und Herstellungsfehler
  • Mechanisch einwirkende Gewalt (auch bei Vorsatz durch Dritte)
  • Implosion oder Unterdruck
  • Glasbruch
  • Wasserschäden aller Art

Achtung:

Kein Versicherungsfall im Rahmen einer Elektrogeräteversicherung entsteht, wenn aus einer gesetzliche oder vertragliche Gewährleistung bzw. Garantie geleistet werden muss.

Ein Ausschlussgrund ist die Tatsache, wenn eine versicherte Gefahr durch eine anderweitige Versicherung (z.B. Haushaltsversicherung, Leitungswasserschadenversicherung) gedeckt ist. Weiters sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, Schäden die durch Abnützung, dauernden Einfluss, oberflächliche Materialschäden („Schönheitsfehler“) oder durch Transport entstehen.

Ein unabhängiger Versicherungsmakler prüft, ob eine Doppelversicherung vorliegt und durch welche Versicherung ein Schaden gedeckt ist.

Versichert ist ein Elektrogerät am Versicherungsort laut Vertrag. Eine Übersiedlung oder ein Standortwechsel der versicherten Sache muss dem Versicherer innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Mitteilungspflicht handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers.

Welche Verpflichtung habe ich bei einer Elektrogeräteversicherung?

Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten wie Informationspflicht, der Mitwirkungspflicht und der Pflicht zur Schadenminderung bestehen bei der Elektrogeräteversicherung vor eintreten eines Schadenfalles zwei spezielle Anforderungen an den Versicherungsnehmer. Neben der oben erwähnten Mitteilungspflicht bezüglich Standort ist der Versicherungsnehmer verpflichtet die versicherte Sache in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, für eine regemäßige Wartung zu Sorgen und nicht absichtlich oder ständig zu überlasten. 

Im Schadenfall ersetzt die Elektrogeräteversicherung die Reparaturkosten, wobei Änderungen oder Verbesserungen am Gerät zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Bei einem Totalschaden zahlt die Versicherung den Neuwert. Wenn der Wert der versicherten Sache vor Schadeneintritt unter 50% des Wiederbeschaffungswertes liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt. Genauso wenn der Schaden aus einer technischen Gefahr resultiert. Dann wird ebenso nur der Zeitwert ersetzt.

Ein Versicherungsmakler in Ihrer Nähe klärt Sie über die vertraglichen Besonderheiten einer Elektrogeräteversicherung auf.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.