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Im Luftfahrtgesetz (LFG) ist geregelt, dass jeder Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts verpflichtet ist, eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Über den aufrechten Versicherungsschutz und die Versicherungssumme ist vom Versicherer eine Bestätigung auszustellen, welche im Luftfahrzeug mitgeführt werden und bei Verlangen eines Aufsichtsorganes vorzulegen ist.

Wie hoch sind die Haftungen im Luftfahrtgesetz?

Genauso wie bei der KFZ-Haftpflichtversicherung sind auch in der Luftfahrt Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Da die Haftungshöchstgrenzen international Geltung haben sind die Beträge in Sonderziehungsrechte* festgeschrieben. So heißt es im LFG § 164 wie folgt: „§ 164. (1) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche von Personen oder wegen Sachen, die nicht im Luftfahrzeug oder im selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät befördert werden, eine Haftpflichtversicherung zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge abzuschließen.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von zumindest 250 000 SZR abzuschließen. Bei einem Luftfahrzeug oder einem selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät mit einem MTOM bis zu 2 700 kg muss die Versicherungssumme bei nichtgewerblichen Flügen zumindest 113 100 SZR betragen.

(3) Eine Versicherungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50 000 Einwohnern der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ist.

*SZR auch XDR – Sonderziehungsrechte ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds und wird auf Grundlage von US-Dollar, Euro, japanische Yen und britischen Pfund täglich neu berechnet.

Für Frachtgut liegt die Haftung bei 19 SZR (€ 23,88) pro Kilogramm und ist, bei Reisegepäck, mit 1.131 SZR (€ 1.421) beschränkt.

Was ist Gegenstand einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Wie bei allen Haftpflichtversicherungen, übernimmt auch eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung die Schadenersatzansprüche von Dritten und deckt die Kosten zur Abwehr unbegründeter Ansprüche aus dem Betrieb (sowohl in der Luft, als auch am Boden) des Luftfahrzeuges, Luftfahrtgerätes oder Flugmodells.  Bei der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung ist zu unterscheiden zwischen der Dritthaftpflichtversicherung und einer Dritt- und Passagierhaftpflichtversicherung. Die Dritthaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden außerhalb des Flugzeuges  Versichert sind mit dieser Haftpflichtversicherung der Halter, Besatzungsmitglieder, Fluglehrer sowie deren Flugschüler. Bei einer Dritt- und Passagierhaftpflichtversicherung sind zusätzlich die Ansprüche von Passagieren, und auch Verspätungsschäden (sowohl für Passagier als auch Gepäck) versichert.

Achtung:

Wie bei jeder Haftpflichtversicherung, sind auch in der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung etwaige Eigenschäden nicht gedeckt.

Was ist bei einer Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen?

Neben den schon erwähnten Eigenschäden, sind Schäden nicht gedeckt, die im Zusammenhang stehen mit:

  • Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Sabotage und Entführung
  • Kernenergie und Radioaktivität
  • Lärm (ob für das menschliche Ohrhörbar oder nicht), Vibration, Überschallknall
  • elektrische oder elektromagnetische Störungen
  • Verbands-, Rekord-, Akrobatik-, Kunst- und Wettbewerbsflügen
  • Flüge mit Spezialaufgaben (Transport von Außenlasten, Luftbildaufnahmen, Vermessungsflüge…)

Welche Pflichten hat die versicherte Person bei einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung?

Die versicherten Personen sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen, die sowohl das Luftfahrzeug als auch die Personen betreffen, vollinhaltlich einzuhalten. Dies betrifft z.B.  die Bewilligung der Lufttüchtigkeit  und eine behördlich genehmigte Verwendung des Luftfahrzeuges sowie die Qualifikation des Piloten und der Besatzungsmitglieder. Des weiteren dürfen die versicherten Personen nicht durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt sein. Natürlich gelten auch für die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung die generellen Obliegenheiten, wie die Pflicht zur Schadenminderung, die Informationspflicht und die Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung einer Obliegenheit, kann den Versicherer von der Leistung befreien.

Natürlich kann auch für ein Luftfahrzeug eine Kaskoversicherung abschlossen werden, um die eigenen Sachschäden abzudecken. Für die Risikobeurteilung und Prämienberechnung spielen viele Kriterien eine Rolle. Neben Typ und Alter sowie Ausrüstung des Luftfahrzeuges, werden auch Faktoren wie Sonderinstrumente, Verwendungszweck und die Flugerfahrung des oder der Piloten zur Kalkulation herangezogen.

Versichert sind Schäden aus Elementarereignissen, Brand und Explosion, Unfall, Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch (nicht Entführung) sowie mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Neben den, in der Haftpflichtversicherung aufgezählten Ausschlüssen, sind innere Betriebsschäden sowie Schäden im Zuge von Schulungsflügen von der Luftfahrt-Kaskoversicherung nicht gedeckt. Ein unabhängiger Versicherungsmakler wird Sie in dieser komplexen Materie beraten.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.