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Eine Organ- & Amtshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung. Dabei wird zwischen der Amtshaftpflichtversicherung für Körperschaften öffentlichen Rechts und Sozialversicherungsträger und der Amtshaftpflichtversicherung für Organe unterschieden.

Eine Amtshaftpflichtversicherung für Körperschaften kann mit einer Betriebshaftpflichtversicherung verglichen werden. Bei der Amtshaftpflichtversicherung für Körperschaften öffentlichen Rechts und Sozialversicherungsträger können Sich z.B. Gemeinden, Kammern, Gebietskrankenkassen oder Feuerwehren gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden absichern.

Ein Versicherungsfall tritt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Amtshaftungsverfahren gegenüber einem geschädigten Dritten Schadenersatz leisten muss. Ursache des Schaden muss eine Rechtsverletzung einer im Namen des Rechtsträgers handelnde Person sein.

Achtung:

Die handelnde Person muss in Vollziehung der Gesetze tätig sein. Ansonsten besteht keine Amtshaftung und ist der Verursacher persönlich haftbar.

Welche Ausschließungsgründe gibt es bei einer Amtshaftpflichtversicherung?

Wie oben beschrieben, sind Handlungen die nicht im Rahmen des Gesetzesvollzuges erfolgen, nicht von der Amtshaftpflichtversicherung erfasst. Des weiteren sind nicht gedeckt:

  • Vorsatz
  • Schäden aus Atomkraft
  • Schäden durch/an KFZ und Anhänger
  • Schäden durch/an Luftfahrzeugen.

Die Amtshaftpflichtversicherung für Organe hat Züge einer Managerhaftpflichtversicherung, da diese Forderungen der Körperschaft (oft auch Arbeitgeber) gegen das ausführende Organ versichert. Wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. Polizei) aufgrund des Amtshaftungsgesetzes gegenüber einem Dritten Schadenersatz leisten muss, kann es gegen das verursachende Organ (z.B. Polizeibeamter) eine Regressforderung geltend machen.

Versichert sind mit einer Amtshaftpflichtversicherung für Organe die physischen Personen (Polizist, Bürgermeister etc.) bei Handlungen in Ausführung ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Gerichtsbarkeit, Hoheitsverwaltung).

Achtung:

Gedeckt ist die Regressforderung der Körperschaft (aus einer Amtshaftung) gegen das Organ. Nicht gedeckt sind etwaige Forderungen von geschädigten Dritten direkt gegen die versicherte Person.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind die gleichen Ausschließungsgründe wie oben aufgelistet.

Bei einer Organhaftpflichtversicherung ist die versicherte Person gegen direkte Schadenersatzforderungen des Rechtsträgers versichert. Wenn der Versicherungsnehmer (z.B. Lehrer, Polizist…) seinem Dienstgeber einen Schaden unmittelbar zufügt, deckt eine Organhaftpflichtversicherung etwaige Sach- und Vermögensschäden.

Achtung:

Keine Deckung für Personenschäden und daraus abgeleitete Schäden.

Weiters ausgenommen sind Schäden die vorsätzlich verursacht wurden. Nicht versichert sind Atomrisiken, Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge.

Weitere Informationen erhalten Sie bei einem Spezialisten für Organ- & Amtshaftpflichtversicherungen.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.

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