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Mit einer Umwelthaftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Umweltstörungen versichert. Nicht gedeckt sind Personenschäden. Diese sind mit einer allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Laut den Versicherungsbedingungen wird eine Umweltstörung wie folgt definiert: „Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immission.

Wann besteht Versicherungsschutz für einen Umweltschaden?

Ein versicherbarer Sachschaden entsteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.

Dies bedeutet auch, dass eine Umweltstörung durch allmähliche Einwirkung (z.B. tropfen, verdunsten), nicht versichert ist, da die einzelnen Vorfälle (jeder einzelne Tropfen für sich) keine Umweltstörung in diesem Ausmaß ausgelöst hätten. Ein Versicherungsfall entsteht also erst, mit der ersten nachprüfbaren Feststellung einer Umweltstörung.

Wenn durch einen Vorfall mehrere Umweltstörungen verursacht werden, gelten diese Schäden als ein Versicherungsfall (Serienschaden).

Achtung:

Die Serienschadenklausel hat eine Auswirkung auf die Versicherungsleistung. Da diese pro Versicherungsfall mit der Höhe der Versicherungssumme begrenzt ist, müssen darüber hinaus gehende Schadenersatzforderungen vom Verursacher selbst befriedigt werden.

Wichtig bei einer Umweltschadenversicherung ist der örtliche Geltungsbereich. Abweichend von der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, müssen die umweltschädigenden Störungen in Österreich liegen, damit ein Versicherungsfall entsteht.

Als weitere Besonderheit muss die zeitliche Begrenzung beachtet werden. Grundsätzlich muss der Vorfall, welcher eine Umweltstörung verursacht, während der Versicherungsperiode ereignen. Die Umweltstörung kann aber bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags festgestellt werden.  Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Altlasten können mit der Umwelthaftpflichtversicherung nicht gedeckt werden.

Welche Ausschlüsse gibt es bei der Umwelthaftpflichtversicherung?

Neben den allgemeinen Ausschlussgründen einer Haftpflichtversicherung, wie z.B.

  • Krieg und kriegsähnliche Handlungen
  • gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (Gewährleistung, Garantie)
  • Atomrisiken
  • Ansprüche aus der Amt- und Organhaftung

besteht für folgende Anlagen kein Versicherungsschutz:

  • Abwasserreinigungsanlagen
  • Kläranlagen
  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen
  • Endlagerung von Abfällen jeder Art (Deponien)

Exkurs Umweltsanierungskostenversicherung:

Mit der EU-Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, wurde die rechtliche Lage in Österreich – unter anderem mit dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) – angepasst. Damit hat sich das Haftungsrisiko für Unternehmen wesentlich erhöht.

So wurde eine verschuldensunabhängige Sanierungspflicht (ohne Höchstgrenze) bei umweltgefährlichen Tätigkeiten festgeschrieben. Zu diesen Tätigkeiten gehören, unter anderem, der Betrieb von Deponien, die Herstellung, Lagerung oder Verwendung von Chemikalien (z.B. Pflanzenschutzmittel), die Beförderung von Gefahrgut sowie der Betrieb von Raffinerien, Verbrennungsanlagen oder Stahl- und Zementwerken.

Eine weitere Neuerung ist die Verpflichtung zur Sanierung von Eigenschäden (Umweltschäden am Grundstück des Versicherungsnehmers). Die oben beschriebene Umwelthaftpflichtversicherung deckt nur Schadenersatzforderungen von Dritten. Mit dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz besteht die Pflicht, die eigenen Schäden zu sanieren. Dies ist mit einer Umweltsanierungskostenversicherung gedeckt.

Aber nicht nur die Sanierungskosten müssen vom Verursacher getragen werden. Nach dem B-UHG sind auch alle mit der Feststellung der Sanierungspflicht verbundenen Verwaltungskosten aus einem behördlichen Verfahren vom Schädiger zu tragen.

Wesentliche Einschränkung des Gesetzes ist, dass vom Verursacher eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen muss, um eine Haftung nach dem B-UHG zu begründen.

Mehr Informationen zur Umweltsanierungskostenversicherung, auch über Höchsthaftungssumme und Geltungsbereich, erhalten Sie bei einem unabhängigen Versicherungsexperten.

Welche Pflichten bestehen bei einer Umwelthaftpflichtversicherung?

Zu den besonderen Obliegenheiten bei einer Umweltschadenversicherung zählt, dass der Versicherungsnehmer die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einhält sowie umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen hat.

Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Unabhängig vom Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Anlagen und Einrichtungen mindestens alle 5 Jahre (sofern gesetzlich kein kürzeres Intervall vorgeschrieben ist) von Fachleuten überprüfen zu lassen.

Genauso wie eine Verletzung der allgemein gültigen Obliegenheiten wie Informations-, Mitteilungs- und Schadenminderungspflicht, kann ein Verstoß der besonderen Pflichten, eine Leistungsbefreiung des Versicherers nach sich ziehen. Eine Umweltschadenversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Betriebshaftpflichtversicherung. Ein unabhängiger Versicherungsmakler analysiert das Risiko und berechnet Ihren individuellen Versicherungsschutz.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.