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Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist unabdingbar für eine Vielzahl von Berufen. Dazu zählen die Tätigkeiten u.a. als Rechtsanwalt, Notar, Sachverständiger, Dolmetscher, Wirtschafts- und Immobilientreuhänder sowie Unternehmensberater.

Diese Versicherung bietet jenen Personen und Firmen einen Vorteil, die durch Ihre beruflichen Tätigkeiten bei Dritten einen reinen Vermögensschaden verursachen können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, und ergibt sich aus dem Namen, dass eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung keine Personen- und Sachschäden deckt.

Wichtig bei einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist, dass ein Versicherungsfall nur eintreten kann, wenn die Tätigkeit im Rahmen der für den Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften erfolgt. Die Haftung aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird vom Versicherer nur übernommen, wenn der Verstoß des Versicherungsnehmers während der Vertragslaufzeit begangen wurde. Das heißt, der Schaden kann auch erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages bekannt werden (z.B. Steuerberater macht einen Fehler beim Erstellen des Jahresabschluss, welcher erst Jahre später im Rahmen einer Bilanzprüfung des Finanzamt aufkommt und zu einer Strafe führt).

Was ist durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt?

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Vermögensschäden, z.B. im Zusammenhang mit:

  • Vorsatz (dolus)
  • Inkaufnahme (dolus eventualis)
  • bewusstes Zuwiderhandeln gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltenden Gesetze, Verordnungen usw.
  • Auslanddeckung
  • Vertragshaftung, soweit diese über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht
  • Angehörige des Versicherungsnehmers
  • Geschäftsteilhaber, Gesellschafter
  • Vermittlung, Empfehlung und Durchführung wirtschaftlicher Geschäfte
  • Fehlbeträge bei der Kassenführung, Veruntreuung
  • Versicherungsverträge
  • Gewährleistung, Beratungsaufwand selbst

Manche Tatbestände können durch eine Erweiterung der Polizze gedeckt werden.

Achtung:

Entsteht ein Schaden in Folge eines Ausschlussgrundes oder in Überschreitung der für diesen Beruf maßgeblichen Vorschriften, haftet der Versicherungsnehmer dabei natürlich trotzdem gegenüber dem Geschädigten (Haftungsverhältnis), allerdings besteht zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kein Deckungsverhältnis. Der Schädiger muss für den Schaden selbst aufkommen.

Wie jede Haftpflichtversicherung erfüllte auch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eine Doppelfunktion. Zum einen wehrt der Versicherer im Rahmen des Rechtsschutzes Schadenersatzforderungen von Dritten ab, die an den Versicherungsnehmer gestellt werden. Dabei werden die entstehenden Prozesskosten (Anwalt, Gutachten, Gerichtsgebühren …) übernommen. Zum anderen leistet die Versicherung Schadenersatz an den geschädigten Dritten und befreit somit den Versicherungsnehmer von dieser Verpflichtung.

Die Prämie berechnet sich nach dem Jahresumsatz des Versicherungsnehmers. Damit ergibt sich eine Versicherungssumme für die Grunddeckung. Für viele Berufszweige gibt es jedoch eine Mindestversicherungssumme, welche gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemein und unverbindlich. Fragen Sie daher einen Experten – er findet auch für Sie die passende Versicherungslösung.