Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht

Seit gestern, 1. November, gilt auf österreichischen Straßen wieder die Winterreifenpflicht für alle KFZ.

Bei PKW und Leicht-LKW fordert der Gesetzgeber eine situationsabhängige Ausrüstungspflicht.

Das heißt, dass das Verwenden des Fahrzeuges nur gestattet ist, wenn „…bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis…“ (§ 102 Abs. 8a KFG) an allen Rädern Winterreifen montiert sind.

Aber auch wenn keine widrigen Straßenverhältnisse vorherrschen empfiehlt sich in der kalten Jahreszeit die Verwendung von Winterreifen. Bereits bei einer Temperatur unter +7° verschlechtert sich bei Sommerreifen die Traktion und kann so eine gefährliche Verlängerung des Bremsweges verursachen.

Als Winterreifen gelten jene Reifen, die mit der Bezeichnung M+S, M.S. oder M&S gekennzeichnet sind und eine Mindestprofiltiefe von 4mm (Radialreifen mind. 5mm) aufweisen.

Bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht besteht neben dem Risiko einer Verwaltungsstrafe von bis zu 5.000 Euro auch die Gefahr, dass die Versicherung im Schadenfall zum Teil leistungsfrei bzw. der Versicherungsnehmer regresspflichtig wird.

Bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung wird der geschädigte Dritte auf jeden Fall vom Versicherer entschädigt. Allerdings hat der Versicherer die Möglichkeit bei Erhöhung der Gefahr durch den Versicherungsnehmer Regress in der Höhe von bis zu 11.000 Euro zu fordern.

Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Bei einer Kollisionskasko (KFZ-Vollkasko) besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit. So kann das Lenken eines KFZ mit Sommerreifen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen vom Versicherer als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt und dieser somit von der Versicherungsleistung befreit werden. Einige Versicherer bieten aber die Möglichkeit, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit in eine Vollkasko zu integrieren.

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